steuerliche Absetzbarkeit

von Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung

Privatpersonen und Unternehmer

Ausgaben und Aufwendungen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung werden als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt, soweit diese im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit stehen oder im Zusammenhang mit dem ausgeübten oder einem artverwandten Beruf stehen.

Auch Ausgaben und Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (z.B. Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin; Schneiderin zur Hebamme).

Als typische Aus und Fortbildungskosten kommen insbesondere in Betracht:

Unmittelbare Kosten wie Kurs- und Seminarkosten
• Kosten für Lehrbehelfe und Unterlagen
• Kosten für Arbeitsmittel (z.B. anteilige PC Kosten)
Tagesgelder, Nächtigungskosten und Fahrtkosten

Von der steuerlichen Absetzbarkeit ausgeschlossen sind:

• Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein)

Unmittelbare Kosten

Darunter fallen die Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur sowie die Kosten des PC bei einer Computerausbildung. Bei Fernlehrgängen (eLearning) sind auch die anteiligen Kosten für das Internet absetzbar. Wenn die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges nach dem 30. April 2003 erfolgt und die Ausgaben vor dem 1. Jänner 2005 anfallen, sind Ausgaben für die erstmalige Herstellung und den Betrieb eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik mit pauschalen Beträgen als Sonderausgaben absetzbar.

Tagesgelder

Bei betrieblich veranlassten Reisen, die über den Nahbereich von 25 km hinausgehen, können pauschale Tagesgelder als Verpflegungsmehraufwendungen abgesetzt werden. Österreichische Tagesgelder beinhalten 10% MwSt. Aufwandswirksam ist dann nur der um die Vorsteuer verminderte Betrag. Die Vorsteuer wird mit der UVA rückgefordert. Das ist bei regelmäßigem Kursbesuch nur für die ersten fünf Tage und nur dann, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet, möglich.

Begrenzung der Geltendmachung von Tagesgeldern:
Bei regelmäßigen Kursen: nur 5x alle 6 Monate
Bei unregelmäßigen Kursterminen: 15x jährlich

Nächtigungskosten

Kosten für notwendige Nächtigungen am Kursort werden mit Beleg im Ausmaß der angefallenen Kosten oder sofern eine Reise im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt auch ohne Beleg pauschal in der Höhe von € 15,00 pro Nacht geltend gemacht.
Hinsichtlich der Nächtigungskosten besteht insofern eine Obergrenze, als das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld in der Höchststufe nicht überschritten werden darf.

Fahrtkosten

Fahrtkosten zur Syscomed Akademie anlässlich einer beruflichen Aus- und Weiterbildung können im Ausmaß der angefallenen Kosten geltend gemacht werden, wenn diese nicht schon durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein Pendlerpauschale (für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) abgegolten sind. Abzugsfähig sind daher nur Aufwendungen für zusätzliche Wegstrecken.
Bei der Anreise mit dem PKW können die amtlichen Kilometergelder in der Höhe von € 0,38 abgesetzt werden. Als Nachweis für die Anzahl der gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch mit folgenden Angaben zu führen: Datum, Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder Fahrt, Kilometeranzahl, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt.

steuerliche Absetzbarkeit

von Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung

Unternehmer

Für externe Aus- und Fortbildungskosten, die ein Betrieb für seine Mitarbeiter im betrieblichen Interesse aufwendet, gibt es für das Unternehmen einen zusätzlichen steuerlichen Anreiz.

Bildungsfreibetrag / Bildungsprämie

2000 wurde der Bildungsfreibetrag für externe Ausbildungskosten eingerichtet. 2002 erfolgte eine Anhebung auf 20 %. Seither kann der Bildungsfreibetrag auch für innerbetriebliche Ausbildungskosten geltend gemacht werden. Der Bildungsfreibetrag ist eine fiktive Betriebsausgabe, die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gewinnermittlung geltend gemacht werden kann.

Alternativ zum Freibetrag kann eine Bildungsprämie in einer Höhe von bis zu 6 % der Aus- und Fortbildungskosten beantragt werden. Diese Prämie wird direkt dem Abgabenkonto gut geschrieben. Der Bildungsfreibetrag ist nur von jenem Anteil der Aus- und Weiterbildungskosten zu bemessen, der vom Arbeitgeber selbst getragen wurde.

Wichtig: Fortbildungskosten senken wie bisher als Betriebsausgaben die Steuerbemessungsgrundlage. Bildungsfreibetrag bzw. Bildungsprämie werden als zusätzliche Steuervorteile geltend gemacht.

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs. 4 Z. 8 und Z 10, 108c EStG.

Trotz sorgfältigster Bearbeitung wird für die Ausführungen keine Gewähr übernommen und eine Haftung des Autors oder der Syscomed Akademie ausgeschlossen.

Bildungsfreibetrag

Externer Bildungsfreibetrag

Er steht für betriebliche Aufwendungen zu, welche unmittelbar außerbetriebliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:

  • Bildungseinrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. WIFI)
  • Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Tätigkeiten müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

Interner Bildungsfreibetrag

Im Rahmen der Veranlagung besteht die Möglichkeit der Geltendmachung eines internen Bildungsfreibetrages auf Basis der Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden. Erfasst sind innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre Leistungen, ausgenommen Konzernunternehmen, Dritten gegenüber aber nicht anbieten. Es muss vorgesehen sein, dass an diesen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug eines Kinderbetreuungsgeldes Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren. Der interne Bildungsfreibetrag steht im Ausmaß von höchstens 20 % der Aufwendungen zu und kann nur für Aufwendungen bis zu maximal 2.000,-- € pro Aus- und Fortbildungsmaßnahme - auch außerbilanzmäßig - geltend gemacht werden. Der externe und der interne Bildungsfreibetrag senken die Bemessungsgrundlage für Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und sind in der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung geltend zu machen, die Bildungsprämie mit dem Formular E 108c, das der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung beizulegen ist.

Bildungsprämie

Alternativ zur Geltendmachung als Freibetrag können Aufwendungen, die einen Anspruch auf den externen Bildungsfreibetrag begründen, und die ab dem Kalenderjahr 2002 anfallen, im Rahmen einer Bildungsprämie in Höhe von 6 % berücksichtigt werden. Damit ist sie jedenfalls für Unternehmen, die keine steuerpflichtigen Gewinne erwirtschaften, bzw. deren Steuerprogression weniger als 30 % ausmacht, die günstigere Lösung. Diesen Unternehmen würde der Bildungsfreibetrag nämlich keinen Vorteil bieten. Im Falle der Betriebsausgaben- bzw. Gewinnermittlung mittels Teil- bzw. Vollpauschalierung besteht keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Bildungsprämie. Die Bildungsprämie ist keine steuerpflichtige Betriebseinnahme und führt zu keiner Aufwandskürzung.